Das Strassenverkehrsgesetzbuch schreibt zum Schutz vor übermässiger Arbeitsbelastung der Chauffeure und zur Verbesserung der Verkehrssicherheit diverse Arbeits- und Ruhezeitverordnungen vor. Die wichtigsten 10 Fragen zur ARV1 haben wir für Sie zusammengestellt.
ternacht auf 2 Tage verteilt werden. 2x pro Kalenderwoche darf die Schichtlenkzeit bis zu 10 Stunden betragen.
Es ist eine maximale Lenkzeit von 56 Stunden pro Woche erlaubt. Die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten. Das heisst, wenn in der Vorwoche das Maximum von 56 Stunden gelenkt wurde, sind in der aktuellen Woche nur noch 34 Stunden möglich. Die Kalenderwoche beginnt am Montag um 0:00 Uhr (abweichend von der UTC-Zeit des Tachographen).
Nach 4.5 Stunden Lenkzeit ist eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Diese kann in eine Pause von 15 Minuten und eine von 30 Minuten unterteilt werden. Nach der letzten mindestens 30-minütigen Lenkunterbrechung innerhalb von 4.5 Stunden Lenkzeit beginnt ein neuer Lenkabschnitt, der wiederum gültige Lenkunterbrechungen aufweisen muss.
§ ARV Art. 9 und Art. 11c
Bei einer Teamfahrt ist eine maximale Schichtzeit bis 21 Stunden erlaubt. Beide Fahrer müssen immer auf dem Fahrzeug sein, ausser während der ersten Stunde. Die Bereitschaft zählt als Lenkunterbrechung, jedoch nicht als Ruhezeit.
Innerhalb von 2 Wochen müssen zwei zusammenhängende Ruhezeiten von je 45 Stunden getätigt werden. Jede zweite Ruhezeit darf bis auf 24 Stunden reduziert werden, muss aber vor dem Ende der folgenden drei Wochen ausgeglichen werden.
Chauffeure, die nebst dem Fahren weitere berufliche Tätigkeiten ausüben, sind für ihre gesamten Aktivitäten der ARV unterstellt.
§ ARV Art. 16a und Art. 18 Abs. 3
Fahrerkarten müssen wöchentlich oder bei längerer Abwesenheit spätestens nach 21 Tagen gesichert werden. Tachographendaten sind spätestens alle 90 Tage zu sichern. Zusätzlich ist eine Datensicherung auf einem gesonderten Datenträger vorgeschrieben.
Aufbewahrungspflicht von mindestens 3 Jahren für:
Fahrerkarten, Tagesausdrucke des Tachographen, analoge Tachoscheiben sowie Tätigkeitsbescheinigungen und Handaufzeichnungen müssen 28 Tage lang vom Fahrer mitgeführt werden.
Ja, wenn die Tätigkeit nicht durch andere Kontrollmittel wie Tachoscheiben, Fahrerkarte, Ausdrucke, Tagesrapporte und Zeiterfassungsgeräte nachgewiesen werden kann. Der Fahrer darf nur 1 Arbeitsbuch führen, auch wenn er für mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig ist. Im Ausland verlangen die Behörden Tätigkeitsbescheinigungen der letzten 28 Tage über die nicht anderweitig nachgewiesenen arbeitsfreien Tage.