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Überstunden vs. Überzeit: Arbeitsrecht in der Schweiz

Adrian Hofmann

Effizientes Ressourcenmanagement und die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen sind für Unternehmen unerlässlich, um einen reibungslosen Betrieb zu gewährleisten und gleichzeitig die Rechte ihrer Mitarbeitenden zu respektieren. In der Schweiz, einem Land mit einer starken Arbeitskultur und strengen Arbeitsgesetzen, ist es besonders wichtig, die Unterschiede zwischen zwei grundlegenden Konzepten zu verstehen. Obwohl diese Begriffe oft als Synonym verwendet werden, gibt es klare Unterschiede in ihrer rechtlichen und praktischen Bedeutung: Überstunden und Überzeit.

Was sind Überstunden?

Überstunden sind die zusätzlichen Stunden, die ein Arbeitnehmer über die reguläre Arbeitszeit hinaus arbeitet. Genauer gesagt, die Differenz zwischen vertraglich vereinbarter Arbeitszeit und wöchentlicher Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz.

In der Schweiz beträgt die normale Arbeitszeit in der Regel 42 Stunden pro Woche, obwohl sie je nach Branche und Arbeitsvertrag variieren kann. 

Die Höchstarbeitszeit liegt in der Schweiz bei 45 Stunden pro Woche in Industriebetrieben sowie bei Büroangestellten, technischen Mitarbeitern und Verkaufsmitarbeitern in Grosshandelsgeschäften. Für alle anderen Mitarbeitenden liegt sie bei 50 Stunden.

Wenn Mitarbeitende mehr als die vereinbarte Wochenarbeitszeit arbeiten, jedoch weniger als die Höchstarbeitszeit, werden die zusätzlichen Stunden als Überstunden betrachtet.

Die rechtliche Perspektive

Die rechtliche Behandlung von Überstunden in der Schweiz ist im Obligationenrecht geregelt. Der Ausgleich kann auf zwei Arten geschehen:

  • Zeitausgleich: Der Arbeitgeber kann dem Mitarbeitenden Zeitausgleich für mindestens die geleisteten Überstunden gewähren. Das bedeutet, dass der Mitarbeitende in Zukunft weniger arbeiten muss, um die zusätzlichen Stunden auszugleichen.

  • Zuschlag: Alternativ kann der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden für jede geleistete Überstunde einen Zuschlag zahlen. Dieser Zuschlag ist meist 25 % über dem normalen Stundenlohn, kann aber je nach Gesamtarbeitsvertrag oder Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer variieren. 

Anderslautende Regelungen, z.B. "Allfällige Überstunden sind im Salär enthalten" können durch schriftliche Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen werden. z.B. leitende Angestellte haben in der Regel keinen Anspruch auf einen Lohnzuschlag. Es kann auch schriftlich vereinbart werden, dass die Überstunden für alle ohne Zuschlag entschädigt werden oder mit einem Zuschlag von weniger als 25 Prozent.


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Was ist Überzeit?

Überzeit ist ein spezifischer Begriff, der sich auf Mehrstunden über der Grenze der Höchstarbeitszeit bezieht. In der Schweiz beträgt diese Grenze in der Regel 45 Stunden pro Woche in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische Angestellte und Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels und 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass Mehrarbeit, die über diese Grenze hinausgehen, als Überzeit gelten.

Die rechtliche Behandlung von Überzeit

Im Gegensatz zu Überstunden, kann die Abgeltung der Überzeit nicht vertraglich ausgeschlossen werden (ausser bei leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsgesetzes). Überzeit unterliegt zwingenden Regelungen gemäss dem Arbeitsgesetz und den entsprechenden Branchenvereinbarungen. Hier sind einige wichtige Punkte zu beachten:

  • Zuschläge: Überzeit muss grundsätzlich mit mindestens einem Zuschlag von 25% entschädigt werden, sofern sie nicht im Verhältnis von 1:1 mit Freizeit kompensiert werden kann.

  • Höchstarbeitszeit: Überzeit kann unter bestimmten Umständen geleistet werden, wie z.B. wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichem Arbeitsandrang, für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten oder zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen. Sie darf jedoch nicht mehr als zwei Stunden pro Tag betragen und im Jahr nicht mehr als 170 Stunden (bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden) beziehungsweise 140 Stunden (bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden) überschreiten.

  • Regelmässige Ruhezeiten: Arbeitnehmer, die Überzeit geleistet haben, haben das Recht auf angemessene Ruhezeiten, um sicherzustellen, dass ihre Gesundheit und Sicherheit nicht gefährdet wird.

  • Einzig leitende Angestellte im Sinne des Arbeitsgesetzes können von obenstehender Regelung ausgeschlossen werden.

Der Unterschied auf einen Blick

Überstunden:

  • Zusätzliche Arbeitsstunden über die normale Arbeitszeit hinaus.
  • Müssen mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent entschädigt werden, es sei denn, eine schriftliche Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Personalreglement) sieht eine abweichende Regelung vor. 
  • Können auch durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden, jedoch nur mit Zustimmung beider Parteien und schriftlicher Vereinbarung.
  • Leitende Angestellte haben in der Regel keinen Anspruch auf Lohnzuschlag, es sei denn, dies ist im Arbeitsvertrag festgelegt.
Überzeit:
  • Überstunden, die eine bestimmte Grenze überschreiten, in der Regel 45 Stunden pro Woche.
  • Unterliegt besonderen Regelungen gemäss dem Arbeitsgesetz und den entsprechenden Branchenvereinbarungen.
  • Muss, sofern nicht 1:1 mit Freizeit kompensiert, mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent vergütet werden.
  • Darf nicht mehr als zwei Stunden pro Tag betragen und im Jahr nicht mehr als 170 Stunden (bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden) beziehungsweise 140 Stunden (bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden) überschreiten.
  • Leitende Angestellte im Sinne des Arbeitsgesetzes können von einem Ausgleich ausgeschlossen werden.


Fazit

In der Schweiz ist es von entscheidender Bedeutung, den feinen Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit zu verstehen, um die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen und die Einhaltung des Arbeitsgesetzes sicherzustellen. Die Unterscheidung ist deshalb so wichtig, weil die Parteien eines Arbeitsvertrags nur über die Überstunden vertragliche Vereinbarungen treffen können. Über Überzeit hingegen können die Vertragsparteien nicht verfügen, da die Rechtsfolgen von Überzeit zwingendes Recht sind und sich immer nach den arbeitsgesetzlichen Vorschriften richten. Genau dies wird jedoch oft übersehen.

Ein wichtiger Hinweis: Es gibt oft Klauseln in Arbeitsverträgen, die besagen, dass Mehrarbeit im Gehalt enthalten sind und nicht ausgezahlt werden können. Dadurch wähnen sich vor allem Arbeitgeber sicher und gehen davon aus, dass diese Klausel das gesamte Thema der Mehrarbeit bearbeitet hat. Dies ist aber ein grosser Fehler.

Arbeitgeber sollten sich bewusst sein, dass Überstunden und Überzeit nicht nur finanzielle Auswirkungen haben, sondern auch die Gesundheit und das Wohlbefinden ihrer Mitarbeitenden beeinflussen können. Durch eine klare Kommunikation und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen können Unternehmen eine positive Arbeitsumgebung schaffen, die langfristig zum Erfolg des Unternehmens beiträgt. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Schweizerische Eidgenossenschaft https://www.ch.ch.